Mein Name ist Daniel Overdiek und ich bin der Leiter der Rechtsabteilung
im Sozialverband VdK Bayern. Das Renteneintrittsalter spielt
beim Hinzuverdienst, also bei dem Hinzuverdienst,
der berücksichtigt wird und eventuell auf die Rente
angerechnet wird, keine direkte Rolle. Sondern eine Rolle spielt nur,
ob es sich um eine Altersrente handelt oder um eine Erwerbsminderungsrente
oder eine Hinterbliebenenrente, die man bezieht. Während Sie ab 2023 neben einer vorgezogenen Altersrente
unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, wird bei Erwerbsminderungs-
und bei Hinterbliebenen-Renten weiterhin Einkommen auf die Rente angerechnet
und kann diese schmälern.
Bis 2019 galt
bei der vorgezogenen Altersrente – das ist eine Altersrente
vor der Regelaltersgrenze, die individuell
für jeden Jahrgang festgelegt wird – galten 6.300 € im Jahr
an Hinzuverdienst, der nicht auf die Rente angerechnet wurde. Das gleiche war bei der
vollen Erwerbsminderungsrente so und bei der teilweisen
Erwerbsminderungsrente hat sich der Betrag, der angerechnet wurde,
immer nach dem Einkommen aus den letzten 15 Jahren gerichtet. Während Corona wurde dann
bei vorgezogenen Altersrenten – zum Beispiel Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
Altersrente für besonders langjährig Versicherte – gab es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings wurden diese extrem angehoben. 2020 auf circa 44.500 € und 2021/ 2022 auf circa 46.000 €. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente
war weiterhin ein Hinzuverdienst ab 6.300 € anrechenbar.
Und bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten
wieder individuell, je nachdem wie viel Einkommen man
in den letzten 15 Jahren vor Renteneintritt erzielt hat. Ab dem 01.01.2023 kann man neben
jeder Altersrente, auch neben vorgezogenen Altersrenten,
unbegrenzt hinzuverdienen. Neben Erwerbsminderungsrenten
kann man nicht mehr nur 6.300 € hinzuverdienen, sondern bei der vollen
Erwerbsminderungsrente mindestens 17.800 € und bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente
mindestens 35.600 € im Jahr. Auch diese Grenzen können sich
noch einmal erhöhen, wenn man in den letzten 15 Jahren
vor Renteneintritt schaut und da ein Jahr dabei war,
wo man sehr viel Verdienst hatte. Dann können diese Grenzen
noch mal angehoben werden. Also in der Praxis kann es
dann so aussehen, dass vielleicht sogar das volle Einkommen,
das man während der Erwerbsminderungsrente erzielt, anrechnungsfrei ist und die Rente nicht schmälert. Und bei Hinterbliebenenrenten
ist es noch mal anders. Bei Hinterbliebenenrenten gilt ein monatlicher
Einkommens-Freibetrag von circa 950 €. Die Arbeitszeit spielt bei
Erwerbsminderungsrenten eine sehr wichtige Rolle. Dabei geht es nicht
um die Anrechnung von Hinzuverdienst, sondern darum,
ob eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente
überhaupt gezahlt wird. Das Kriterium für eine
volle Erwerbsminderungsrente ist, dass sie keine drei Stunden täglich am allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig sein können.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente
ist das Kriterium drei bis unter sechs Stunden täglich. Wenn Sie mindestens sechs Stunden
täglich arbeiten, dann kann es sein, dass die Rente wegen dieses Merkmals schon entfällt. Weil Sie tatsächlich nicht mehr
erwerbsgemindert sind. Das stellt ein größeres Problem dar, als nur eine reine Rentenkürzung
wegen übersteigendem Hinzuverdienst. Es werden
so viele Renten-Anträge abgelehnt, weil die medizinischen
Voraussetzungen geprüft werden müssen und diese nicht bei allen vorliegen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, prüft die Deutsche Rentenversicherung
mit dem eigenen medizinischen Dienst, ob Ihr Leistungsvermögen
unter drei Stunden täglich – dann wären Sie voll erwerbsgemindert –
oder unter sechs Stunden täglich – dann wären Sie teilweise erwerbsgemindert –
also unter diesen Stundengrenzen liegt.
Wenn der sozialmedizinische Dienst
feststellt, dass Ihr Leistungsvermögen noch sechs Stunden und mehr beträgt,
wird der Rentenantrag abgelehnt und Sie bekommen keine Rente. Dies ist in der Praxis oft der Fall, weil die Prüfungen in der Rentenversicherung
oftmals nicht so genau sind, sondern eher oberflächlich. Gegen einen Ablehnungsbescheid
kann man Widerspruch erheben
und muss den entsprechend begründen. Man muss medizinische Diagnosen, die im Gutachten nicht aufgeführt worden
sind, nochmal genauer beschreiben, mit Hilfe der behandelnden Ärzte
am besten, mit Hilfe von Attesten, von Befundberichten, und muss dann den
Widerspruch damit begründen. Die Chancen bei einer Klage
stehen ganz gut.
Wenn Sie nämlich im Widerspruchsverfahren
auch nicht erfolgreich sind, können sie beim Sozialgericht klagen. Und der Vorteil
am sozialgerichtlichen Verfahren ist, dass eine neue medizinische Prüfung
eingeleitet wird – diesmal von einem neutralen
Sachverständigen. Das ist ein Sachverständiger,
den das Gericht bestellt und der in größerem Umfang prüft,
der sich mehr Zeit dafür nimmt, der ausführlichere Gutachten schreibt als der Sozialmedizinische Dienst
der Rentenversicherung. Der weitere Vorteil ist, dass sie weder das Klageverfahren,
noch das Gutachten etwas kostet. Also das Klageverfahren
und Gutachten sind kostenfrei und fallen der Staatskasse zur Last. Wenn sie vom VdK vertreten werden,
zahlen Sie dafür nur geringe Vertretungsgebühren. Der Sozialverband VdK
unterstützt Sie sehr gerne und berät Sie, stellt mit Ihnen Anträge,
führt Widerspruchsverfahren, führt Klageverfahren und begleitet Sie durchs
Berufungsverfahren. Das alles für einen geringen
Mitgliedsbeitrag und geringe Vertretungsgebühren..