Der Keller ist für Mieter eine praktische Abstellmöglichkeit. Doch längst nicht alles darf dort gelagert werden, sonst kann es Ärger mit dem Vermieter geben – oder schlimmeres.
Wer das Glück hat, einen Keller zu haben, kann dort verschiedenste Dinge lagern. Meistens sind das Sachen, die man nur selten oder gar nicht mehr benötigt – praktisch also, um die Wohnung zu entrümpeln und mehr Platz für wichtige Dinge zu schaffen.
Was jedoch die wenigsten Mieter wissen: Auch für die Nutzung von Kellerabteilen gibt es bestimmte Regeln, an die man sich halten muss. So dürfen bestimmte Dinge dort nicht gelagert werden.
Das ist Tabu im Keller
Im Keller sind selten Rauchmelder installiert, darum spielt der Brandschutz bei der Lagerung eine große Rolle.
Was auf keinen Fall dauerhaft im Keller gelagert werden darf, sind leicht entzündliche Stoffe. Dazu zählen neben Benzin auch:
- Lacke
- Farben mit Lösungsmitteln
- Desinfektionsmittel
- Öle wie Motoröl
In den meisten Fällen ist es sogar in der Hausordnung untersagt, dies im Keller einzulagern. Grund dafür ist die hohe Brandgefahr dieser Stoffe. Sogar die Lagerung von Brennholz kann daher im Mietvertrag geregelt sein.
Auch explosionsgefährdete Druckluftbehälter und Gasflaschen dürfen darum nicht im Keller gelagert werden. Für brennbare Flüssigkeiten gilt zudem eine maximale Menge von 20 Litern im Keller.
Bei der Lagerung von Lebensmitteln wie Kartoffeln, eingekochtem oder eingelegtem Essen müssen Sie darauf achten, dass alles gut verschlossen ist. Es soll verhindert werden, dass Ungeziefer und Ratten davon angelockt werden.
Das gilt im Gemeinschaftskeller
Gemeinschaftskeller sollten mit gegenseitiger Rücksichtnahme genutzt werden.
Es gibt auch Wohnungen, bei denen es statt einzelner Abteile nur einen Gemeinschaftskeller gibt. Diese werden oft zum Waschen oder Trocknen von Wäsche genutzt.
Diese Räume können zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden – es sei denn, in der Hausordnung oder im Mietvertrag sind bestimmte Nutzungsarten konkret ausgeschlossen.
Das längere Lagern von sperrigen Gegenständen, Kartons oder unbenutzten Fahrrädern ist dort ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet. Sonst wäre der gemeinschaftliche Keller wohl im Nu voll gestellt und es ließe sich auch bei Auszug einer Mietpartei nicht feststellen, welche Gegenstände zu wem gehören.
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