Ein NCC lockert oder erweitert das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Sollte der in deinem Arbeitsvertrag enthaltene NCC das gesetzliche Wettbewerbsverbot erweitern, empfehlen wir dir die rechtliche Überprüfung durch eine entsprechende Fachkraft.
Um zu vermeiden, dass eine angestellte Person mit allen gesammelten Erfahrungen und dem wichtigen Know-how nicht einfach zur Konkurrenz wechselt, können Firmen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – die sogenannte Konkurrenzklausel – vereinbaren. Dieses untersagt Angestellten, für einen vertraglich festgelegten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Betriebs auszuüben – weder auf eigene Rechnung noch für ein konkurrierendes Unternehmen.
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine erhebliche Einschränkung in der Berufsfreiheit der Angestellten darstellt, gibt es strenge Voraussetzungen, damit es wirksam ist. Es muss …
- ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsverbot geben, zum Beispiel, weil der Betrieb befürchtet, dass eine ehemals angestellte Person Geschäftsgeheimnisse weitergibt oder die Kundschaft abwirbt.
- schriftlich vereinbart werden und klar geregelt und eindeutig formuliert sein.
- nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein und gilt für höchstens zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
- eine Karenzentschädigung für die ehemals angestellte Person geben.
Was ist eine Karenzentschädigung?
Ohne eine Karenzentschädigung ist ein arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot nicht verbindlich. Die Karenzentschädigung soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die für eine Person für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entstehen, weil sie nicht tätig werden kann.